Aus
der Satzung
Die Satzung wurde auf den Landesverbandstagen beschlossen. Letzte Änderung am 03. Mai 1997. Die Satzung ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter Nr. 706 eingetragen.
Der Bund der Vertriebenen (BdV) ist von der Regierung des Landes Baden-Württemberg als Geschädigtenverband anerkannt.
Vom Finanzamt für Körperschaft wurde dem Landesverband am 02. Juni 1960 die Gemeinnützigkeit zuerkannt.
§ 5 Zweck des Verbandes
2.) Der Landesverband ist die überparteiliche und überkonfessionelle Vereinigung der im Lande Baden-Württemberg wohnenden, ihrer Heimat beraubten Deutschen ohne Unterschied des Herkunftslandes. Er bezweckt die Wahrung und Vertretung der sozialen, kulturellen und heimatpolitischen Interessen seiner Mitglieder.
3.) Der Landesverband bekennt sich zur „Charta der deutschen Heimatvertriebenen“ vom 5.8.1950 und hat insbesondere die Aufgaben:
a.) sich für die Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechtes, des Rechtes auf die angestammte Heimat, der allgemeinen Menschenrechte und für eine gerechte Ordnung zwischen den Staaten und Völkern Europas einzusetzen,
b.) die ihrer Heimat beraubten Deutschen sozial im Rahmen des § 53 der Abgabenordnung zu fördern,
c.) ihre Rechte im Rahmen der Gesetze vor Behörden und Gerichten zu vertreten, wenn dies der Landesverband für notwendig erachtet. (Die Kosten trägt das antragstellende Mitglied)
d.) ihre Forderungen gegenüber Regierung, gesetzgebenden Körperschaften und der Öffentlichkeit in allen Angelegenheiten zu vertreten, die mit dem Verlust der Heimat zusammenhängen
e.) das heimatliche Kulturgut zu erhalten, zu pflegen und zu fördern sowie die Kenntnis von den Heimatgebieten zu vertiefen und zu verbreiten.
§ 6 Mitgliedschaft
1.) Der Verband setzt sich zusammen aus:
a.) ordentlichen Mitgliedern,
b.) fördernden Mitgliedern,
c.) Ehrenmitgliedern
2.) Ordentliche Mitglieder können sein:
a.) alle Deutschen, die als Heimatvertriebene oder Flüchtlinge nach den bestehenden
Gesetzen als solche anerkannt sind oder Notaufnahme gefunden haben, oder die ihre Heimat in den Vertreibungsgebieten haben, und darüber hinaus alle Deutschen, die sich zu den satzungsgemäßen Zielen des Verbandes bekennen.
b.) Vertriebenenorganisationen mit gleicher Zielsetzung.
3.) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die durch
regelmäßige Beiträge finanzieller oder sachlicher Art die Tätigkeit des Verbandes
unmittelbar fördern und unterstützen.
4.) Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die durch ihren
persönlichen Einsatz in besonderem Maße zur Erfüllung der Verbandsaufgaben
beigetragen haben.
§ 13 Der Kreisverband
Organe des Kreisverbandes sind:
a.) die Kreisversammlung
b.) der Kreisvorstand
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